Bundesnaturschutzgesetz (2002)
§ 52 ermächtigt den Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
bestimmte heimische, wildlebende Tier- und Pflanzenarten unter besonderen
Schutz zu stellen
§ 42 regelt den Umgang mit den besonders
geschützten Tier- und Pflanzenarten. Demnach ist es u.a.
verboten wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten
oder ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder
zu vernichten. Es ist ferner verboten Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten in Besitz zu nehmen (Besitzverbote), zu
kaufen oder verkaufen (Vermarktungsverbote).
Bundesartenschutzverordnung (2002)
§ 1 legt fest, dass die in einer Anlage aufgeführten
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt
werden.
In der Anlage sind u.a. Albatrellus spp. (- alle heimischen
Arten, z.B. Schafporling), Boletus edulis - Steinpilz, Boletus
fechtneri - Sommerröhrling, Gyrodon lividus
- Erlengrübling, Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle heimischen
Arten), Tricholoma flavovirens - Grünling
genannt.
§ 2 schränkt § 1 dahingehend
ein, dass die Verbote des § 20f des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten gelten,
soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der
Natur entnommen werden:
Boletus edulis - Steinpilz, Cantharellus spp. -Pfifferling
(alle heimischen Arten), Gomphus clavatus - Schweinsohr,
Lactarius volemus - Brätling, Leccinum spp.
- Birkenpilz, Rotkappe (alle heimischen Arten), Morchella spp.
- Morchel (alle heimischen Arten).
Landschaftsgesetz NRW (2000)
§ 61 regelt wie § 20 d BNatSchG den allgemeinen Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen. Demnach ist es u.a. verboten ohne
vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort
zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen
oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Interessant ist der 2. Absatz, der verbietet, Beeren, Pilze und
wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr
als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.
Entsprechende Bestimmungen in anderen
Bundesländern
In Niedersachsen ist es verboten, wildlebende
Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge
als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter,
Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für
gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für
Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte ... (§ 35 Niedersächsisches
Naturschutzgesetz 1998).
In Hessen ist das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie
die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen
in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch erlaubt; dies gilt nicht
für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die
Kätzchen tragen (§ 22 Hessisches Naturschutzgesetz
2002).
In Mecklenburg-Vorpommern ist jedermann berechtigt Beeren, Kräuter,
Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen
zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind.
Das gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern,
Farnkraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände
kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen
Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und
zeitweise verbieten. (§ 35 Landesnaturschutzgesetz
Mecklenburg-Vorpommern 1999) |