Erläuterungen zu einigen relevanten Gesetzen

Bundesnaturschutzgesetz (2009, zuletzt geändert 2017)

Allgemeiner Artenschutz

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 verbietet wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

§ 39 Abs. 3: Jeder darf abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,
Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

§ 39 Abs. 5 Nr. 2: Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Besonderer Artenschutz

§ 44 regelt den Umgang mit den besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Nach § 44 Abs. 1 ist es demnach u.a. verboten wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 2 ist es ferner verboten Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen (Besitzverbote), zu kaufen oder verkaufen (Vermarktungsverbote).

Bezüge zur Bundesartenschutzverordnung (ehemals § 52)

Nach § 54 BNatSchG, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Zustimmung des Bundesrates zukünftig Arten unter Schutz stellen, die in gleicher Weise wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (d.h. europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) zu behandeln sind (sog. „Verantwortungsarten“). Eine solche Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor. Es handelt sich dabei um vom Aussterben bedrohte Arten oder gefährdete Arten, für die Deutschland im besonders hohen Maße verantwortlich ist.

Eine Entwurfsliste für diese Verantwortungsarten enthält auch einige Pilzarten, z.B. Goldporiger Röhrling (Aureoboletus gentilis), Gyrodon lividus (Erlengrübling) und Flockenstäubling (Lycoperdon mammiforme). Angaben nach Deutscher Bundestag (2010): Drucksache 17/1864. Diese Vorschläge sind mittlerweile aber veraltet. Realistischer ist , dass sehr seltene Arten wie der Erlen-Scheidenstreifling (Amanita friabilis) und der Moor-Hallimasch (Armillaria ectypa) aus der Vorschlagsliste für die Berner Konvention (ECCF, Dahlberg & Croneborg 2003) oder andere sehr seltene Arten wie der Hauhechel-Samtfußrübling (Flammulina ononidis) berücksichtigt werden.

Aus dem § 44 Abs. 5 ergeben sich für die streng geschützten Arten neue Anforderungen an die Planungs- und Zulassungsverfahren von Eingriffsvorhaben. Da der Gesetzgeber von der Möglichkeit des § 54 Abs. 2 BNatSchG bisher keinen Gebrauch gemacht hat, bezieht sich der Schutz nach § 44 Abs. 5 nur auf die Anhang IV-Arten FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, nicht aber auf "nur" national geschützte Arten.


Bundesartenschutzverordnung (2005, zuletzt geändert 2013*)

§ 1 legt fest, dass die in einer Anlage aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt werden.
In der Anlage sind u.a. Albatrellus spp. (- alle heimischen Arten, z.B. Schafporling), Boletus edulis - Steinpilz, Boletus fechtneri - Sommerröhrling, Gyrodon lividus - Erlengrübling, Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle heimischen Arten), Tricholoma flavovirens - Grünling, Tuber ssp. - Trüffel (alle heimischen Arten)  genannt.

§ 2 schränkt § 1 dahingehend ein, dass die Verbote des § 44 Abs. 1, Nr. 4 und Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes  (BNatSchG) nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten gelten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis - Steinpilz, Cantharellus spp. -Pfifferling (alle heimischen Arten), Gomphus clavatus - Schweinsohr, Lactarius volemus - Brätling, Leccinum spp. - Birkenpilz, Rotkappe (alle heimischen Arten), Morchella spp. - Morchel (alle heimischen Arten).

* 2013 wurde nur die Bezeichnung der Vogelschutzrichtlinie in "Richtlinie 2009/147/EG" aktualisiert.


Landesnaturschutzgesetz NRW (2016)

Die Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz werden bundesweit unmittelbar geregelt. Die Vorschriften zum Artenschutz zählen zum abweichungsfesten Bereich, d.h. diese Vorschriften dürfen von den Ländern nur mit spezieller Ermächtigung durch das BNatSchG ergänzend oder abweichend geregelt werden. Für den Vollzug bedeutet dies, dass fast ausschließlich die Vorschriften des BNatSchG Anwendung finden.
Fazit: Generell ist das Sammeln von Pilzen nur in geringer Menge für den eigenen Gebrauch erlaubt. In Naturschutzgebieten gelten im allgemeinen noch strengere Bestimmungen.
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