Erläuterungen zu einigen relevanten Gesetzen

Bundesnaturschutzgesetz (2002)

§ 52 ermächtigt den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung bestimmte heimische, wildlebende Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen 

§ 42 regelt den Umgang mit den besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Demnach ist es u.a. verboten wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Es ist ferner verboten Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen (Besitzverbote), zu kaufen oder verkaufen (Vermarktungsverbote).


Bundesartenschutzverordnung (2002)

§ 1 legt fest, dass die in einer Anlage aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt werden.
In der Anlage sind u.a. Albatrellus spp. (- alle heimischen Arten, z.B. Schafporling), Boletus edulis - Steinpilz, Boletus fechtneri - Sommerröhrling, Gyrodon lividus - Erlengrübling, Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle heimischen Arten), Tricholoma flavovirens - Grünling  genannt.

§ 2 schränkt § 1 dahingehend ein, dass die Verbote des § 20f des Bundesnaturschutzgesetzes  nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten gelten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis - Steinpilz, Cantharellus spp. -Pfifferling (alle heimischen Arten), Gomphus clavatus - Schweinsohr, Lactarius volemus - Brätling, Leccinum spp. - Birkenpilz, Rotkappe (alle heimischen Arten), Morchella spp. - Morchel (alle heimischen Arten).


Landschaftsgesetz NRW (2000)

§ 61 regelt wie § 20 d BNatSchG den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. Demnach ist es u.a. verboten ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Interessant ist der 2. Absatz, der verbietet, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

 

Entsprechende Bestimmungen in anderen Bundesländern

In Niedersachsen ist es verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte ... (§ 35 Niedersächsisches Naturschutzgesetz 1998).
In Hessen ist das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch erlaubt; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten  und Pflanzen, die Kätzchen tragen (§ 22 Hessisches Naturschutzgesetz 2002).
In Mecklenburg-Vorpommern ist jedermann berechtigt Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind. Das gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise verbieten.  (§ 35 Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern 1999)
Fazit: Generell ist das Sammeln von Pilzen nur in geringer Menge für den eigenen Gebrauch erlaubt. In Naturschutzgebieten gelten im allgemeinen noch strengere Bestimmungen.
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